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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Spectra Marktforschungsgesellschaft mbH
UID: ATU23344003, FN: 90790s
Brucknerstraße 3-5/4, 4020 Linz
office(at)spectra.at
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind integrierender Vertragsbestandteil sämtlicher zwischen Spectra Marktforschungsgesellschaft mbH, Brucknerstraße 3-5/4, 4020 Linz, („Spectra“) und Kunden abgeschlossener Verträge. Spectra erbringt seine Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen Spectra und dem Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
1.2 Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von Spectra schriftlich bestätigt werden.
1.3 Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. AGB des Kunden widerspricht Spectra ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch Spectra bedarf es nicht.
1.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
2. Angebote und Vertragsabschluss
2.1. Die Angebote von Spectra sind ein Monat ab Datum des Anbotes gültig. Sofern die Anbote vom Kunden nicht binnen dieser Monatsfrist angenommen werden, ist Spectra an das Anbot nicht mehr gebunden.
2.2. Ein Vertrag kommt mit der mündlichen oder schriftlichen Annahme des Spectra-Angebotes durch den Kunden zustande.
2.3. Nach Angebotsannahme wird von Spectra eine schriftliche Auftragsbestätigung übermittelt. Im Falle von Abweichungen dieser Auftragsbestätigung zur Annahmeerklärung des Kunden gilt der Inhalt der Auftragsbestätigung, sofern vom Kunden nicht binnen einer Woche schriftlich widersprochen wird.
2.4. Die Anbote von Spectra, die Annahmeerklärungen des Kunden sowie die anschließenden Auftragsbestätigungen von Spectra können schriftlich, per Telefax oder per E-Mail erstellt und übermittelt werden.
3. Preise
3.1. Alle von Spectra genannten Preise sind, sofern nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Im Verrechnungsfalle wird die gesetzliche Umsatzsteuer zu diesen Preisen hinzugerechnet.
3.2. Maßgebend sind die im Anbot bzw. in der Auftragsbestätigung von Spectra angeführten Preise.
3.3. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Spectra seine Leistungen nur im Rahmen des rechtlich Zulässigen erbringt. Im Fall der Änderung der Rechtslage hat der Kunde keinen Anspruch auf Entgeltminderung, sofern einzelne (Teil)leistungen aufgrund der Änderung einer Rechtslage nicht mehr erbracht werden können. Sollte durch eine Änderung der Rechtslage ein erhöhter Aufwand entstehen, wird Spectra den Kunden schriftlich von der Notwendigkeit dieses Mehraufwandes und der daraus resultierenden Erhöhung der vereinbarten Preise informieren. Der Mehraufwand bzw. die Preiserhöhung gilt als genehmigt, sofern vom Kunden nicht binnen einer Woche widersprochen wird.
4. Zahlungsbedingungen
4.1. 50% der Auftragssumme werden umgehend nach Annahme des Auftrags durch Spectra, der Rest nach Lieferung, in Rechnung gestellt.
4.2. Die von Spectra gelegten Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug und spesenfrei fällig.
4.3. Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Kunden ist Spectra berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 10% über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen. Ein darüberhinausgehender Schadenersatzanspruch wegen höherer Zinsen bzw. Zinsverluste bleibt ausdrücklich vorbehalten.
4.4. Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Verzugs, selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug, die Spectra entstehenden Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen. Sofern Spectra das Mahnwesen selbst betreibt, ist Spectra berechtigt, pro erfolgter Mahnung einen Betrag in der Höhe von EUR 30,-- zu verrechnen, wobei die Geltendmachung allfälliger höherer Inkassospesen bzw. die Verrechnung der Inkassospesen im Falle der Fremdvergabe des Mahnwesens ausdrücklich als vereinbart gilt.
5. Urheberrechte und Verwertungsrechte
5.1. Sämtliche Urheberrechte im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistung bleiben bei Spectra, sofern im Vertrag nicht ausdrücklich schriftlich das Gegenteil vereinbart wird. Der Kunde darf die Leistungen von Spectra grundsätzlich nicht zu einem anderen als dem vertraglich vereinbarten Zweck verwenden oder verwerten.
5.2. Bei Verstoß gegen diese Vereinbarung hat der Kunde Spectra ein angemessenes Benutzungsentgelt, das sich am vertraglich vereinbarten Entgelt orientiert, zu bezahlen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt Spectra ausdrücklich vorbehalten.
5.3. Bei der vertraglich vereinbarten Weiterverarbeitung von Daten durch den Kunden ist Spectra als Urheber ausdrücklich zu nennen.
5.4. Sofern Spectra aus Gründen, die vom Kunden zu vertreten sind, vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag vorzeitig auflöst bzw. sofern der Kunde unberechtigt vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag vorzeitig auflöst, stehen dem Kunden keine wie immer gearteten Verwertungsrechte oder sonstigen Rechte an den bis dahin von Spectra erbrachten (Teil)leistungen zu.
5.5. Der Kunde ist in im obigen Punkt 5.4. angeführten Fällen verpflichtet, Spectra das gesamte restliche Entgelt zu bezahlen, abzüglich der aus der unterbliebenen Vertragserfüllung resultierenden Eigenersparnis, die mit 20% von dem restlichen Entgelt pauschaliert wird.
6. Haftung und Gewährleistung
6.1. Spectra verpflichtet sich, die zu erbringenden Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu erbringen. Spectra übernimmt keine wie immer geartete Haftung, ausgenommen Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Unabhängig von diesem Haftungsausschluss übernimmt Spectra im Falle eines von Spectra verursachten und verschuldeten Schadens eine Haftung dann und in dem Umfang, als der Schadenersatzanspruch des Kunden dem Grunde und der Höhe nach durch die jeweils gültige Haftpflichtversicherung von Spectra gedeckt ist.
6.2. Allfällige Mängel sind vom Kunden bei sonstigem Anspruchsverlust umgehend schriftlich zu rügen. Die Vertragsparteien vereinbaren einvernehmlich, dass Mängel nur innerhalb von drei Monaten ab Übergabe bei sonstigem Ausschluss geltend zu machen sind, unabhängig davon, auf welchen Rechtsgrund sich der Kunde stützt. Nach Ablauf dieser Frist ist der Anspruch erloschen.
6.3. Spectra hat allfällige Mängel durch Verbesserung oder Nachtrag zu beheben. Der Kunde kann erst dann Wandlung oder Preisminderung verlangen, wenn Spectra die Verbesserung entweder unbegründet schriftlich ablehnt oder der dritte Verbesserungsversuch fehlgeschlagen ist.
6.4. Der Kunde hat Spectra bei sonstigem Anspruchsverlust umgehend schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn der Kunde mit Gewährleistungsansprüchen von Dritten konfrontiert wird, die mit diesem Vertrag in Zusammenhang stehen.
7. Anzuwendendes Recht
7.1. Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen Spectra und dem Kunden unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
8. Erfüllungsort und Gerichtsstand
8.1. Erfüllungsort ist der Sitz von Spectra.
8.2. Alle Streitigkeiten, die sich aus einem Vertrag zwischen Spectra und dem Kunden ergeben, oder sich auf dessen Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit beziehen, werden nach den Rules of Arbitration and Conciliation of the International Arbitral Centre of the Austrian Federal Economic Chamber in Vienna (Vienna Rules) von einem Einzelschiedsrichter oder von einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Senat, ernannt nach diesen Regeln endgültig entschieden. Ort des Schiedsverfahrens ist Wien. Sprache des Schiedsverfahrens ist Deutsch. Falls einem Vertrag mehr als zwei Personen als Vertragspartei angehören, vereinbaren Spectra und der Kunde die Zulässigkeit eines Mehrparteienverfahrens gemäß den zitierten Rules of Arbitration.
8.3. Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezi-fische Form zu verwenden.